§ 66 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat jährlich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres,jedes Finanzjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines HaushaltsplanesVoranschlags vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.

(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des HaushaltsplanesVoranschlags durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Es steht allen eigenberechtigten österreichischen StaatsbürgernInnerhalb der Auflagefrist können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, frei, gegen den Entwurf Erinnerungenschriftliche Anregungen beim Magistrat einzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmeneinbringen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Der HaushaltsplanVoranschlag ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Im Zusammenhang mit der BeschlußfassungBeschlussfassung über den HaushaltsplanVoranschlag hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im HaushaltsplanVoranschlag enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019

(1) Der Bürgermeister hat jährlich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres,jedes Finanzjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines HaushaltsplanesVoranschlags vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.

(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des HaushaltsplanesVoranschlags durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Es steht allen eigenberechtigten österreichischen StaatsbürgernInnerhalb der Auflagefrist können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, frei, gegen den Entwurf Erinnerungenschriftliche Anregungen beim Magistrat einzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmeneinbringen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Der HaushaltsplanVoranschlag ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Im Zusammenhang mit der BeschlußfassungBeschlussfassung über den HaushaltsplanVoranschlag hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im HaushaltsplanVoranschlag enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.

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