§ 44 Sbg. SHG § 44

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige, deren Einkommen nicht gemäß § 12 Abs. 4 Berücksichtigung zu finden hat, und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.

(2) Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:

a)

für Kinder gegenüber Eltern,

b)

für Eltern gegenüber großjährigen Kindern.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2008

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige, deren Einkommen nicht gemäß § 12 Abs. 4 Berücksichtigung zu finden hat, und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.

(2) Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:

a)

für Kinder gegenüber Eltern,

b)

für Eltern gegenüber großjährigen Kindern.

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