§ 12 Sbg. SHG § 12

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für die Jahre 2009 bis 2011:

1. für den Alleinunterstützten           464,50 €

2. für den Hauptunterstützten            418,50 €

3.

für den Mitunterstützten

a)

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 268,00 €

b)

mit Anspruch auf Familienbeihilfe 155,50 €.

Die Richtsätze für die Jahre ab 2012 ergeben sich aus der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung.

(2) Im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

Alleinunterstütze: Hilfesuchende mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern, die keine mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen haben;

2.

Hauptunterstütze: Hilfesuchende mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder sonst mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte).

(3) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 9.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.

(5) Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Abs. 6 gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach § 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfaßt den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten.

(6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält,ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(7) Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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