§ 14 Sbg. SHG § 14

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

1.

Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;

2.

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

3.

Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;

4.

Krankentransport.

Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.

(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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