§ 12a Sbg. SHG § 12a

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand je m2 Wohnnutzfläche ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung für jeden politischen Bezirk gesondert jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Dabei haben Daten aus Gemeinden mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Wohnungsaufwand unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Gemeinden sind eigene Obergrenzen je m2 Wohnnutzfläche festzulegen, die höchstens 15 v.H. über der sonst für den Bezirk geltenden Obergrenze liegen können.

(3) Als erforderliche Wohnnutzfläche gelten:

für Einzelpersonen                                         40 m2

für eine zweite und dritte Person

       zusätzlich je                                       15 m2

für jede weitere Person zusätzlich                         10 m2.

Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.

(4) Geld- oder Sachleistungen dürfen für Unterkünfte nicht erbracht werden, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber dem Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören.

(5) Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.04.1995 bis 31.12.9999
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