§ 44a Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Hat der Sozialhilfeempfänger

a) innerhalb von fünf Jahren vor,
b) während der oder
c) innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach
Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2020).is

(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.03.2002 bis 17.07.2020
(1) Hat der Sozialhilfeempfänger

a) innerhalb von fünf Jahren vor,
b) während der oder
c) innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach
Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2020).is

(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.

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