§ 60 Sbg. SHG § 60

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 1 Abs. 2, (§) 5, 6 Abs. 1a, 14 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.

(2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(3) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.

(4) Hilfen gemäß § 12a Abs. 5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.05.2011

(1) Die §§ 1 Abs. 2, (§) 5, 6 Abs. 1a, 14 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.

(2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(3) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.

(4) Hilfen gemäß § 12a Abs. 5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.

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