§ 6 Sbg. SS § 6

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Bewilligung und Betrieb von Schischulen

Schischulbewilligung

§ 6

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der LandesregierungSchischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.

(2) Durch die Erteilung der Schischulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Schiunterricht begründet. Die Schischulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Z 2), die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein.

(3) Der Inhaber der Schischulbewilligung ist der Leiter der Schischule (Schischulleiter).

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.11.2018
2. Abschnitt

Bewilligung und Betrieb von Schischulen

Schischulbewilligung

§ 6

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der LandesregierungSchischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.

(2) Durch die Erteilung der Schischulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Schiunterricht begründet. Die Schischulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Z 2), die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein.

(3) Der Inhaber der Schischulbewilligung ist der Leiter der Schischule (Schischulleiter).

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