§ 22 Sbg. SS § 22

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt.

(2) Die Schibegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 lit a . a bis d erfüllt;

b)

Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs. 1) und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildungentweder die Schiführerprüfung (§ 11 Abs. 1 § 18a Abs 1des Salzburger Bergführergesetzes) oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besuchtabsolviert hat;

c)

eine mindestens 10wöchigezehnwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eines Bundeslandes nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Prüfung zum Landesschilehrer aufweist, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen; und

d)

die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat.

Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis gilt § 21a sinngemäß.

(3) Der Alpinlehrgang einschließlich der Prüfung ist vom Salzburger Berg- und Schiführerverband (§ 19 des Salzburger Bergführergesetzes) abzuhalten. § 19 Abs. 1 erster und letzter Satz und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes jeweils der Salzburger Berg- und Schiführerverband zu treten hat.

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.12.2013

(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt.

(2) Die Schibegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 lit a . a bis d erfüllt;

b)

Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs. 1) und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildungentweder die Schiführerprüfung (§ 11 Abs. 1 § 18a Abs 1des Salzburger Bergführergesetzes) oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besuchtabsolviert hat;

c)

eine mindestens 10wöchigezehnwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eines Bundeslandes nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Prüfung zum Landesschilehrer aufweist, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen; und

d)

die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat.

Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis gilt § 21a sinngemäß.

(3) Der Alpinlehrgang einschließlich der Prüfung ist vom Salzburger Berg- und Schiführerverband (§ 19 des Salzburger Bergführergesetzes) abzuhalten. § 19 Abs. 1 erster und letzter Satz und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes jeweils der Salzburger Berg- und Schiführerverband zu treten hat.

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