§ 23 Sbg. SS § 23

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit b und c anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über den Antrag gemäß Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid sind der Umfang der Befugnis (§ 24 Abs 1) und der Standort festzulegen. Als Standort gilt jene Gemeinde oder jener Gemeindeteil, in deren bzw. dessen Gebiet sich der voraussichtlich hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Bewilligungsinhabers befindet. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.

(2a) Die Schibegleiter-Bewilligung gilt als erteilt, wenn die LandesregierungSchischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Befugnis und der Standort richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(3) Die LandesregierungSchischulbehörde hat über die Schibegleiter-Bewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit b und c anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über den Antrag gemäß Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid sind der Umfang der Befugnis (§ 24 Abs 1) und der Standort festzulegen. Als Standort gilt jene Gemeinde oder jener Gemeindeteil, in deren bzw. dessen Gebiet sich der voraussichtlich hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Bewilligungsinhabers befindet. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.

(2a) Die Schibegleiter-Bewilligung gilt als erteilt, wenn die LandesregierungSchischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Befugnis und der Standort richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(3) Die LandesregierungSchischulbehörde hat über die Schibegleiter-Bewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten