§ 7 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999

Zur Sicherung der MindeststandardsStandards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

1.

Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,

2.

Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,

3.

Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,

4.

Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.

Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

  1. 1.Ziffer einsZiele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
  2. 2.Ziffer 2Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
  3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
  4. 4.Ziffer 4Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.07.2025

Zur Sicherung der MindeststandardsStandards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

1.

Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,

2.

Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,

3.

Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,

4.

Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.

Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

  1. 1.Ziffer einsZiele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
  2. 2.Ziffer 2Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
  3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
  4. 4.Ziffer 4Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

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