§ 11 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

1.

personenbezogene Hilfe,

2.

haushaltsbezogene Hilfe,

3.

organisatorische Hilfe.

Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Hilfe,
    2. 2.Ziffer 2haushaltsbezogene Hilfe,
    3. 3.Ziffer 3organisatorische Hilfe.
    Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
  2. (2)Absatz 2Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.07.2025
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

1.

personenbezogene Hilfe,

2.

haushaltsbezogene Hilfe,

3.

organisatorische Hilfe.

Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Hilfe,
    2. 2.Ziffer 2haushaltsbezogene Hilfe,
    3. 3.Ziffer 3organisatorische Hilfe.
    Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
  2. (2)Absatz 2Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

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