§ 3 S-NSchG § 3

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

a)

Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen, bei Europaschutzgebieten jedoch nur Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

c)

Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind.

(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.

(2a) Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001) und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bewilligungsbedürftig sind, sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Naturschutzbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.

(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2017

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

a)

Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen, bei Europaschutzgebieten jedoch nur Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

c)

Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind.

(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.

(2a) Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001) und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bewilligungsbedürftig sind, sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Naturschutzbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.

(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

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