§ 11 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

3. Unterabschnitt

Baumschutz in der Stadt Salzburg

§ 11

(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.

(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume:

1.

Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen;

2.

Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 532/1995 entfernt werden dürfen;

3.

Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;

4.

Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen;

5.

Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;

6.

Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;

7.

Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen;

8.

Bäume auf Autobahnböschungen.

(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:

1.

unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;

2.

den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;

3.

unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;

4.

unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.

Nicht untersagt ist das Schneiden (Stutzen) unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.

(4) Von den Verboten des Abs 3 Z 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.

Der betreffende Baum ist auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.

2.

Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet; dies. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß Abs 3 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.

3.

Der betreffende Baum hat auf Grund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.

4.

Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.

5.

Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (Abs 3 Z 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.

6.

Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.

7.

Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.

8.

Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.

Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens zweidrei Monaten ab Einlangen des Antragesmit allen gemäß § 48 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen istwird.

(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs 1 vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs 4 Z 1 und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte

nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß Abs 1 noch nicht erreicht.

2.

Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß Abs 1.

3.

Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.

Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen Baum der entsprechenden Größe einschließlich der Pflanzkosten zu berechnen. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumneupflanzungen möglichst inBaumpflanzungen einschließlich der Näheunmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der entfernten BäumeStadt Salzburg zu verwenden. Nähere Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen - insbesondere deren Ausmaß und die Größe des Gebietes, in dem die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind - sowie zu den Ausgleichsabgaben, insbesondere deren Höhe, sind durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg zu treffen.

(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 46 und die Überprüfung gemäß § 52 in Angelegenheiten des Baumschutzes.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2007

3. Unterabschnitt

Baumschutz in der Stadt Salzburg

§ 11

(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.

(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume:

1.

Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen;

2.

Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 532/1995 entfernt werden dürfen;

3.

Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;

4.

Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen;

5.

Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;

6.

Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;

7.

Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen;

8.

Bäume auf Autobahnböschungen.

(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:

1.

unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;

2.

den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;

3.

unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;

4.

unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.

Nicht untersagt ist das Schneiden (Stutzen) unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.

(4) Von den Verboten des Abs 3 Z 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.

Der betreffende Baum ist auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.

2.

Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet; dies. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß Abs 3 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.

3.

Der betreffende Baum hat auf Grund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.

4.

Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.

5.

Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (Abs 3 Z 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.

6.

Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.

7.

Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.

8.

Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.

Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens zweidrei Monaten ab Einlangen des Antragesmit allen gemäß § 48 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen istwird.

(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs 1 vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs 4 Z 1 und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte

nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß Abs 1 noch nicht erreicht.

2.

Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß Abs 1.

3.

Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.

Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen Baum der entsprechenden Größe einschließlich der Pflanzkosten zu berechnen. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumneupflanzungen möglichst inBaumpflanzungen einschließlich der Näheunmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der entfernten BäumeStadt Salzburg zu verwenden. Nähere Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen - insbesondere deren Ausmaß und die Größe des Gebietes, in dem die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind - sowie zu den Ausgleichsabgaben, insbesondere deren Höhe, sind durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg zu treffen.

(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 46 und die Überprüfung gemäß § 52 in Angelegenheiten des Baumschutzes.

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