§ 37 S-NSchG § 37

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:

a)

Naturdenkmäler,

b)

geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

c)

Baumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,

d)

geschützte Landschaftsteile,

e)

Landschaftsschutzgebiete,

f)

Naturschutzgebiete,

g)

Nationalparke,

h)

Naturparke,

i)

Biosphärenparke,

j)

Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),

k)

Schutz von Pflanzenarten,

l)

Schutz von Tierarten,

m)

Landschaftspflegepläne,

n)

Detailpläne,

o)

Verzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 3a Abs. 4 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.

(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.

(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.03.2017 bis 22.11.2018

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:

a)

Naturdenkmäler,

b)

geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

c)

Baumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,

d)

geschützte Landschaftsteile,

e)

Landschaftsschutzgebiete,

f)

Naturschutzgebiete,

g)

Nationalparke,

h)

Naturparke,

i)

Biosphärenparke,

j)

Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),

k)

Schutz von Pflanzenarten,

l)

Schutz von Tierarten,

m)

Landschaftspflegepläne,

n)

Detailpläne,

o)

Verzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 3a Abs. 4 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.

(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.

(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

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