§ 47 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:

1.

die Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist;

2.

der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 11 Abs 5 und für die im § 11 Abs 6 zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;

3.

die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10;

4.

die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde für folgende Verfahren:

a)

für Verfahren gemäß § 21 und § 24 Abs 5 in Naturschutzgebieten;

b)

für Verfahren, die sich auf ein Vorhaben beziehen, für das nach diesem Gesetz Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen;

c)

für Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Europaschutzgebiete;

d)

für Verfahren, die sich auf Vorhaben beziehen, für die sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Salzburger Höhlengesetz oder nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg Bewilligungen erforderlich sind, wenn für die Erteilung dieser Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären.

e)

für die Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung eines Vorhabens gemäß § 52, wenn im Verfahren die Landesregierung Naturschutzbehörde war.

(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.

(6) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1 die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß § 56 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.2019

(1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:

1.

die Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist;

2.

der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 11 Abs 5 und für die im § 11 Abs 6 zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;

3.

die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10;

4.

die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde für folgende Verfahren:

a)

für Verfahren gemäß § 21 und § 24 Abs 5 in Naturschutzgebieten;

b)

für Verfahren, die sich auf ein Vorhaben beziehen, für das nach diesem Gesetz Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen;

c)

für Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Europaschutzgebiete;

d)

für Verfahren, die sich auf Vorhaben beziehen, für die sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Salzburger Höhlengesetz oder nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg Bewilligungen erforderlich sind, wenn für die Erteilung dieser Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären.

e)

für die Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung eines Vorhabens gemäß § 52, wenn im Verfahren die Landesregierung Naturschutzbehörde war.

(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.

(6) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1 die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß § 56 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten