§ 56 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; in Einzelfällen kann ein pauschalierter Kostenersatz zuerkannt werden.

(2) Die Bestellung und Vereidigung sowie die organisationsrechtliche Stellung der Naturschutzwacheorgane richtet sich sinngemäß nach den im Land für öffentliche Wacheorgane geltenden Rechtsvorschriften; dies mit der Maßgabe, dass die Bestellung und Vereidigung durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon erfolgt und ab der EigenberechtigungVolljährigkeit des Bewerbers möglich ist. Naturschutzwacheorgane genießen in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.

(3) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,

a)

Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

b)

Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

c)

die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen;

d)

bei Vorliegen einer besonderen Schulung und Ermächtigung Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit d bzw gleichartige Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten oder die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände transportiert werden.

Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.

(3a) Die von Abs 3 lit a bis d erfassten Personen haben den Aufforderungen der Naturschutzwacheorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.

(4) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die “Salzburger Berg- und Naturwacht”.

(5) Nähere Ausführungsbestimmungen über die Salzburger Berg- und Naturwacht können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2019

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; in Einzelfällen kann ein pauschalierter Kostenersatz zuerkannt werden.

(2) Die Bestellung und Vereidigung sowie die organisationsrechtliche Stellung der Naturschutzwacheorgane richtet sich sinngemäß nach den im Land für öffentliche Wacheorgane geltenden Rechtsvorschriften; dies mit der Maßgabe, dass die Bestellung und Vereidigung durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon erfolgt und ab der EigenberechtigungVolljährigkeit des Bewerbers möglich ist. Naturschutzwacheorgane genießen in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.

(3) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,

a)

Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

b)

Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

c)

die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen;

d)

bei Vorliegen einer besonderen Schulung und Ermächtigung Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit d bzw gleichartige Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten oder die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände transportiert werden.

Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.

(3a) Die von Abs 3 lit a bis d erfassten Personen haben den Aufforderungen der Naturschutzwacheorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.

(4) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die “Salzburger Berg- und Naturwacht”.

(5) Nähere Ausführungsbestimmungen über die Salzburger Berg- und Naturwacht können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

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