§ 60 S-NSchG § 60

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1.

aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;

2.

aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs. 6;

3.

aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;

4.

aus AusgleichszahlungenGeldbeträgen gemäß § 3a Abs. 4a oder § 51 Abs 1;

5.

aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.

(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2017

(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1.

aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;

2.

aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs. 6;

3.

aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;

4.

aus AusgleichszahlungenGeldbeträgen gemäß § 3a Abs. 4a oder § 51 Abs 1;

5.

aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.

(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

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