§ 4 Sbg. Nast-V (weggefallen)

Salzburger Nadelstich-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl II Nr 16/2013§ 4 , findet bei Benutzungen von Arbeitsmitteln (§ 100 LArbO) mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

1.

In den §§ 1, 5 und 6 treten an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die in der Landarbeitsordnung 1995 verwendeten Begriffe "Dienstnehmer" bzw "Dienstgeber".

2.

Im § 1 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf die "Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl II Nr 237/1998," die Verweisung auf die "Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung – BAV, LGBl Nr 87/2001,".

3.

Im § 3 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 7 ASchG" die Verweisung auf "§ 91 LArbO".

4.

Im § 4 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 5 VbA" die Verweisung auf "§ 10 BAV".

5.

Im § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf "§§ 95 und 95b LArbO".

6.

Im § 5 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf "Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen" die Verweisung auf "Sicherheitsfachkräften oder den Organen der Dienstnehmerschaft".

7.

Im § 6 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 15 Abs 5 und 6 ASchG" die Verweisung auf die "§ 96 Abs 5 und 6 LArbO".

8.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2 und 3.

Sbg. Nast-V seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 31.08.2013 bis 30.04.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl II Nr 16/2013§ 4 , findet bei Benutzungen von Arbeitsmitteln (§ 100 LArbO) mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

1.

In den §§ 1, 5 und 6 treten an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die in der Landarbeitsordnung 1995 verwendeten Begriffe "Dienstnehmer" bzw "Dienstgeber".

2.

Im § 1 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf die "Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl II Nr 237/1998," die Verweisung auf die "Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung – BAV, LGBl Nr 87/2001,".

3.

Im § 3 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 7 ASchG" die Verweisung auf "§ 91 LArbO".

4.

Im § 4 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 5 VbA" die Verweisung auf "§ 10 BAV".

5.

Im § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf "§§ 95 und 95b LArbO".

6.

Im § 5 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf "Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen" die Verweisung auf "Sicherheitsfachkräften oder den Organen der Dienstnehmerschaft".

7.

Im § 6 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 15 Abs 5 und 6 ASchG" die Verweisung auf die "§ 96 Abs 5 und 6 LArbO".

8.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2 und 3.

Sbg. Nast-V seit 30.04.2021 weggefallen.

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