§ 6 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
  2. (2)Absatz 2Nicht zum Einkommen zählen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienbeihilfen (§ 8 FLAG);Familienbeihilfen (Paragraph 8, FLAG);
    2. 2.Ziffer 2Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
    3. 3.Ziffer 3Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988);Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988);
    4. 4.Ziffer 4Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;
    5. 5.Ziffer 5nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
    6. 5a.Ziffer 5 aSchulungszuschläge, die vom Arbeitsmarktservice während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
    7. 6.Ziffer 6sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes und der Gemeinden, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
    8. 7.Ziffer 7Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
    9. 8.Ziffer 8Leistungen, welche nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht als Einkommen im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzurechnen sind;
    10. 9.Ziffer 9Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
    11. 10.Ziffer 10Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;
    12. 11.Ziffer 11Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).Schmerzengelder, Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG, Kinderzuschüsse (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG).
  3. (3)Absatz 3Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.
    Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Familienbeihilfen (§ 8 FLAG);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);

3.

Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)

4.

Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6.

sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);

7.

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.

(3) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 16.06.2025

In Kraft vom 01.11.2024 bis 16.06.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
  2. (2)Absatz 2Nicht zum Einkommen zählen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienbeihilfen (§ 8 FLAG);Familienbeihilfen (Paragraph 8, FLAG);
    2. 2.Ziffer 2Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
    3. 3.Ziffer 3Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988);Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988);
    4. 4.Ziffer 4Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;
    5. 5.Ziffer 5nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
    6. 5a.Ziffer 5 aSchulungszuschläge, die vom Arbeitsmarktservice während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
    7. 6.Ziffer 6sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes und der Gemeinden, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
    8. 7.Ziffer 7Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
    9. 8.Ziffer 8Leistungen, welche nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht als Einkommen im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzurechnen sind;
    10. 9.Ziffer 9Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
    11. 10.Ziffer 10Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;
    12. 11.Ziffer 11Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).Schmerzengelder, Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG, Kinderzuschüsse (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG).
  3. (3)Absatz 3Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.
    Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Familienbeihilfen (§ 8 FLAG);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);

3.

Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)

4.

Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6.

sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);

7.

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.

(3) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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