§ 6 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-HärteausgleichFamilienbeihilfen38j8 FLAG 1967);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);

3.

Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)

34.

Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;

4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;

86.

sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);

97.

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit MindestsicherungscharakterSozialunterstützungscharakter handelt;.

10. COVID-19 bedingte Einmalzahlungen gemäß § 66 AlVG.

(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.

(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.2020

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-HärteausgleichFamilienbeihilfen38j8 FLAG 1967);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);

3.

Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)

34.

Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;

4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;

86.

sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);

97.

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit MindestsicherungscharakterSozialunterstützungscharakter handelt;.

10. COVID-19 bedingte Einmalzahlungen gemäß § 66 AlVG.

(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.

(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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