§ 7 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen sind:

1.

Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

suchenden Person dienen;

2.

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;

4.

Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des FünffachenSechsfachen des MindeststandardsRichtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen (Abs. 2)von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.

(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personenihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen länger als sechsfür eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgende Monatefolgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigenkünftiger Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die SechsmonatsfristDreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2020

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen sind:

1.

Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

suchenden Person dienen;

2.

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;

4.

Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des FünffachenSechsfachen des MindeststandardsRichtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen (Abs. 2)von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.

(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personenihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen länger als sechsfür eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgende Monatefolgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigenkünftiger Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die SechsmonatsfristDreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.

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