§ 13 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:

1. bei volljährigen Personen 20 %

1.

bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

2. bei minderjährigen Personen 13 %

2.

bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden BeträgeProzentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen MindeststandardsRichtsätzen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung gemäß § 10 Abs 4 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:

1. bei volljährigen Personen 20 %

1.

bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

2. bei minderjährigen Personen 13 %

2.

bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden BeträgeProzentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen MindeststandardsRichtsätzen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung gemäß § 10 Abs 4 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.

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