§ 15 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem 3. AbschnittSofern es im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreichen, um das Ziel dieses Gesetzes zu erreichenzur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Geldleistungen,zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen, Haftungen udgl (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) insbesondere für folgende Sonderbedarfe gewährt werden:, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

1.

Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum;

2.

Deckung gesundheitsbedingt erhöhter Lebensunterhaltskosten;

3.

Abdeckung eines erhöhten Bedarfs bei Familien mit Kindern.

(2) Bei der Beurteilung eines Sonderbedarfs gemäßAuf Leistungen nach Abs. 1 ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden Bedacht zu nehmenbesteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere FestlegungenBestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Sonderbedarfe insbesondere über die Artnach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die Höhe und die Leistungserbringung treffenbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2020

(1) Soweit die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem 3. AbschnittSofern es im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreichen, um das Ziel dieses Gesetzes zu erreichenzur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Geldleistungen,zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen, Haftungen udgl (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) insbesondere für folgende Sonderbedarfe gewährt werden:, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

1.

Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum;

2.

Deckung gesundheitsbedingt erhöhter Lebensunterhaltskosten;

3.

Abdeckung eines erhöhten Bedarfs bei Familien mit Kindern.

(2) Bei der Beurteilung eines Sonderbedarfs gemäßAuf Leistungen nach Abs. 1 ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden Bedacht zu nehmenbesteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere FestlegungenBestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Sonderbedarfe insbesondere über die Artnach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die Höhe und die Leistungserbringung treffenbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.

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