§ 48 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, tragen das Land und die Gemeinden den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergibt.

(2) Die Kosten für bereitgestellte Soziale Dienste trägt das Land mit folgenden Ausnahmen:

1.

Die Kosten für Mutter- und Elternberatungsstellen in der Stadt Salzburg sind von dieser zu tragen. Die anderen Gemeinden, in denen Mutter- und Elternberatungsstellen errichtet werden, haben für Beratungen in der Gemeinde auf deren Dauer die notwendigen und geeigneten Räume einschließlich Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung kostenlos bereitzustellen.

2.

Die Kosten für bereitgestellte Streetwork-Dienste und Notschlafstellen sind vom Land und den Standortgemeinden nach Maßgabe der Kooperation gemäß § 10 Abs 2 Z 4 zu tragen.

(3) Die Kosten für Leistungen der Erziehungshilfe einschließlich der Leistungen für Pflegekinder und des Betreuungsbeitrages, die nicht durch grundversorgungsrechtliche Leistungen, Ersatzleistungen oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, tragen das Land und die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, zu gleichen Teilen. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 zu ermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die Beiträge gemäß Abs 3 den Gemeinden jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorzuschreiben. Die betreffende Gemeinde kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. Für die Fälligkeit der Beträge und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die §§ 35 Abs 8 und 36 des Salzburger MindestsicherungsgesetzesSozialunterstützungsgesetzes Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.2020

(1) Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, tragen das Land und die Gemeinden den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergibt.

(2) Die Kosten für bereitgestellte Soziale Dienste trägt das Land mit folgenden Ausnahmen:

1.

Die Kosten für Mutter- und Elternberatungsstellen in der Stadt Salzburg sind von dieser zu tragen. Die anderen Gemeinden, in denen Mutter- und Elternberatungsstellen errichtet werden, haben für Beratungen in der Gemeinde auf deren Dauer die notwendigen und geeigneten Räume einschließlich Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung kostenlos bereitzustellen.

2.

Die Kosten für bereitgestellte Streetwork-Dienste und Notschlafstellen sind vom Land und den Standortgemeinden nach Maßgabe der Kooperation gemäß § 10 Abs 2 Z 4 zu tragen.

(3) Die Kosten für Leistungen der Erziehungshilfe einschließlich der Leistungen für Pflegekinder und des Betreuungsbeitrages, die nicht durch grundversorgungsrechtliche Leistungen, Ersatzleistungen oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, tragen das Land und die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, zu gleichen Teilen. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 zu ermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die Beiträge gemäß Abs 3 den Gemeinden jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorzuschreiben. Die betreffende Gemeinde kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. Für die Fälligkeit der Beträge und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die §§ 35 Abs 8 und 36 des Salzburger MindestsicherungsgesetzesSozialunterstützungsgesetzes Anwendung.

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