§ 2 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Heilvorkommen

Anerkennung; Allgemeines

§ 2

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs 2 lit c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen und der Landeshauptmann keine Einwendungen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht (II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl Nr 272/1958) erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.04.2003

2. Abschnitt

Heilvorkommen

Anerkennung; Allgemeines

§ 2

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs 2 lit c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen und der Landeshauptmann keine Einwendungen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht (II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl Nr 272/1958) erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.

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