§ 16 Sbg. GVOG § 16

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörden des Bundes-, Landes-der Länder und Gemeindebehörden haben in Angelegenheiten ihres WirkungsbereichesGemeinden, die Gemeindeverbände, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Ersuchen den in Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen OrganenDaten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde, Auskünfte über alleversorgungsrelevante Umstände zu übermitteln, sofern die Landesregierung diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Zu den versorgungsrelevanten Umständen zählen insbesondere personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie personenbezogene Daten betreffend eine Rückerstattungspflicht.

(2) Dienst- und Auftraggeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sowiesind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Rückerstattungspflicht betreffenden TatsachenDaten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

(3) Private Einrichtungen und Institutionen, die gemäß § 12 Abs 2 zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zur Beurteilung der Gewährung, der Ablehnung, der Einschränkung, des Ruhens oder des Erlöschens der Grundversorgungsleistungen zu erteilen. Dasselbe gilt für:

1.

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice über alle die Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnisse von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden betreffenden Umstände;

2.

die Dienst- und die Unterkunftgeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden über alle das Beschäftigungs- oder Mietverhältnis betreffenden Umstände.

(4) Bestandgeber von individuellen Unterkünften sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Bestandsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 22.11.2018

(1) Die Behörden des Bundes-, Landes-der Länder und Gemeindebehörden haben in Angelegenheiten ihres WirkungsbereichesGemeinden, die Gemeindeverbände, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Ersuchen den in Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen OrganenDaten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde, Auskünfte über alleversorgungsrelevante Umstände zu übermitteln, sofern die Landesregierung diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Zu den versorgungsrelevanten Umständen zählen insbesondere personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie personenbezogene Daten betreffend eine Rückerstattungspflicht.

(2) Dienst- und Auftraggeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sowiesind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Rückerstattungspflicht betreffenden TatsachenDaten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

(3) Private Einrichtungen und Institutionen, die gemäß § 12 Abs 2 zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zur Beurteilung der Gewährung, der Ablehnung, der Einschränkung, des Ruhens oder des Erlöschens der Grundversorgungsleistungen zu erteilen. Dasselbe gilt für:

1.

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice über alle die Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnisse von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden betreffenden Umstände;

2.

die Dienst- und die Unterkunftgeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden über alle das Beschäftigungs- oder Mietverhältnis betreffenden Umstände.

(4) Bestandgeber von individuellen Unterkünften sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Bestandsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

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