§ 106 GWO 1998 § 106

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

Für die Beendigung des Mandates eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 8 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

Für die Beendigung des Mandates eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 8 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47.

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