§ 3 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Bezeichnung

§ 3

(1) Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden§ 3 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Beschluss der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Dieser Beschluss der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Gemeinden, die schon bisher die Bezeichnung `Stadt` oder `Markt` geführt haben, behalten diese bei.

(4) Die Landesregierung hat in einer Richtlinie nähere Kriterien für die Erklärung zum Markt und die Erhebung zur Stadt festzulegen.

(5) Ansuchen der Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 sind vor ihrer Einreichung bei der Landesregierung einer Bürgerabstimmung gemäß § 67 zu unterziehen.

(6) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung `Gemeinde` unter Beisetzung ihres Namens zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2000 bis 31.12.2019
Bezeichnung

§ 3

(1) Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden§ 3 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Beschluss der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Dieser Beschluss der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Gemeinden, die schon bisher die Bezeichnung `Stadt` oder `Markt` geführt haben, behalten diese bei.

(4) Die Landesregierung hat in einer Richtlinie nähere Kriterien für die Erklärung zum Markt und die Erhebung zur Stadt festzulegen.

(5) Ansuchen der Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 sind vor ihrer Einreichung bei der Landesregierung einer Bürgerabstimmung gemäß § 67 zu unterziehen.

(6) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung `Gemeinde` unter Beisetzung ihres Namens zu führen.

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