§ 12 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gemeindeverband

§ 12

Bestimmte Aufgaben der Gemeinden können von zwei oder mehreren Gemeinden gemeinsam durch einen Gemeindeverband besorgt werden§ 12 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Nähere wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
Gemeindeverband

§ 12

Bestimmte Aufgaben der Gemeinden können von zwei oder mehreren Gemeinden gemeinsam durch einen Gemeindeverband besorgt werden§ 12 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Nähere wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

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