§ 95 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
XII§ 95 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergang

§ 95

(1) Dieses Gesetz findet auch auf alle bisher gesetzten Maßnahmen, soweit aus ihnen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch unmittelbare Rechtsfolgen andauern, Anwendung.

(2) Insoweit in Landesgesetzen Bezeichnungen von Gemeindeorganen aufscheinen, die der Bezeichnung in diesem Gesetz nicht entsprechen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes, z.B. an die Stelle von "Gemeindeausschuß" "Gemeindevertretung" und an die Stelle von "Gemeindevorstand" "Der Bürgermeister". Soweit in den öffentlichen Büchern eine von der Vorschrift des § 3 Abs. 4 abweichende Bezeichnung einer Gemeinde aufscheint, ist eine solche von Amts wegen richtigzustellen.

(3) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder die in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten betreffen und bereits früher außer Kraft getreten sind, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.

(4) § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) § 46 Abs. 3 findet nur auf Neubestellungen leitender Gemeindebeamter Anwendung.

(6) Satzungen bestehender wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde sind binnen sechs Monaten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzugleichen. Durch die Vorschrift des § 65 werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und die Beteiligungen der Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmen in ihrem Bestand nicht berührt. Soweit ein solches Unternehmen oder eine solche Beteiligung die im § 65 festgesetzten Grenzen überschreitet, hat die Gemeinde unter Berücksichtigung aller maßgebenden Interessen auf ihren Abbau Bedacht zu nehmen.

(7) Die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1938 kraft Gesetzes verfügte Auflösung von Ortschaften, Fraktionen und ähnlichen, innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbänden, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art und die Rechtsnachfolge der Gemeinde hienach bleibt aufrecht. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art waren, so entscheidet hierüber die Aufsichtsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
XII§ 95 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergang

§ 95

(1) Dieses Gesetz findet auch auf alle bisher gesetzten Maßnahmen, soweit aus ihnen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch unmittelbare Rechtsfolgen andauern, Anwendung.

(2) Insoweit in Landesgesetzen Bezeichnungen von Gemeindeorganen aufscheinen, die der Bezeichnung in diesem Gesetz nicht entsprechen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes, z.B. an die Stelle von "Gemeindeausschuß" "Gemeindevertretung" und an die Stelle von "Gemeindevorstand" "Der Bürgermeister". Soweit in den öffentlichen Büchern eine von der Vorschrift des § 3 Abs. 4 abweichende Bezeichnung einer Gemeinde aufscheint, ist eine solche von Amts wegen richtigzustellen.

(3) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder die in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten betreffen und bereits früher außer Kraft getreten sind, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.

(4) § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) § 46 Abs. 3 findet nur auf Neubestellungen leitender Gemeindebeamter Anwendung.

(6) Satzungen bestehender wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde sind binnen sechs Monaten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzugleichen. Durch die Vorschrift des § 65 werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und die Beteiligungen der Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmen in ihrem Bestand nicht berührt. Soweit ein solches Unternehmen oder eine solche Beteiligung die im § 65 festgesetzten Grenzen überschreitet, hat die Gemeinde unter Berücksichtigung aller maßgebenden Interessen auf ihren Abbau Bedacht zu nehmen.

(7) Die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1938 kraft Gesetzes verfügte Auflösung von Ortschaften, Fraktionen und ähnlichen, innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbänden, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art und die Rechtsnachfolge der Gemeinde hienach bleibt aufrecht. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art waren, so entscheidet hierüber die Aufsichtsbehörde.

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