§ 5 BQ AnerG § 5

Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 auf Antrag nach den Vorgaben der von der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu erlassenden Durchführungsrechtsakten für die betreffenden landesgesetzlich geregelten Berufe auszustellen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einem oder einer in Salzburg niedergelassenen Inhaber oder Inhaberin einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der oder die Dienstleistungen außerhalb von Salzburg erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 handelt.

(3) Die Behörde hat betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten einem Inhaber oder einer Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 7 oder § 15 auf der Grundlage der vom Herkunftsstaat gemäß Art 4a Abs 5 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen, wenn

1.

er oder sie eine Dienstleistung in Salzburg ausüben will, soweit dies eine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 betrifft, oder

2.

er oder sie sich in Salzburg niederlassen will.

(4) Die Behörde hat für in Salzburg niedergelassene Inhaber oder Inhaberinnen einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die

1.

eine Dienstleistung gemäß § 19 Abs 1 in einem Aufnahmestaat erbringen wollen, oder

2.

sich in einem Aufnahmestaat niederzulassen beabsichtigen,

alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers oder der Antragstellerin abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) gemäß den §§ 20 Abs 7 und 15 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art 4d Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vom Aufnahmestaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Die Salzburger Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Bürger bzw Bürgerinnen und Antragsteller bzw Antragstellerinnen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.

(7) Die Salzburger Landesregierung kann nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie nähere Vorschriften insbesondere über erforderliche Angaben und vorzulegende Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen, die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten durch Verordnung erlassen.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 01.02.2018

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 auf Antrag nach den Vorgaben der von der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu erlassenden Durchführungsrechtsakten für die betreffenden landesgesetzlich geregelten Berufe auszustellen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einem oder einer in Salzburg niedergelassenen Inhaber oder Inhaberin einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der oder die Dienstleistungen außerhalb von Salzburg erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 handelt.

(3) Die Behörde hat betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten einem Inhaber oder einer Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 7 oder § 15 auf der Grundlage der vom Herkunftsstaat gemäß Art 4a Abs 5 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen, wenn

1.

er oder sie eine Dienstleistung in Salzburg ausüben will, soweit dies eine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 betrifft, oder

2.

er oder sie sich in Salzburg niederlassen will.

(4) Die Behörde hat für in Salzburg niedergelassene Inhaber oder Inhaberinnen einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die

1.

eine Dienstleistung gemäß § 19 Abs 1 in einem Aufnahmestaat erbringen wollen, oder

2.

sich in einem Aufnahmestaat niederzulassen beabsichtigen,

alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers oder der Antragstellerin abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) gemäß den §§ 20 Abs 7 und 15 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art 4d Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vom Aufnahmestaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Die Salzburger Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Bürger bzw Bürgerinnen und Antragsteller bzw Antragstellerinnen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.

(7) Die Salzburger Landesregierung kann nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie nähere Vorschriften insbesondere über erforderliche Angaben und vorzulegende Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen, die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten durch Verordnung erlassen.

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