§ 26 BQ AnerG

Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtVerhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht isteinen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, werdurchzuführen, wenn diese

1.

eine Dienstleistung vornimmtRegelungen vorsehen, die die Aufnahme oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erstattet zu habendie Ausübung des betreffenden Berufs oder ineiner bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der Anzeige unrichtige Angaben macht;im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,

2.

die Anzeigeim Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufs spezifische Anforderungen im Sinn des Titels II Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3) vorsehen oder Mitteilung gemäß § 17 Abs 3 oder 4 unterlässt;

3.

eine Berufsbezeichnung entgegen den §§ 8 Abs 5, (§) 16bestehende Regelungen nach Z 1 oder 18 AbsZ 2 führt;ändern.

4. eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 vornimmt oder vornehmen lässt;
5. einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im § 21 angeführten Informationen nicht gibt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäßGesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung der Übereinstimmung des Gesetzesvorschlages bzw des Verordnungsentwurfes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

(3) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs 1 sindZ 1 oder 2 bestehen, zu ahnden:verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

(4) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn ein Gesetzesvorschlag oder der Entwurf einer Verordnung der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

Stand vor dem 21.10.2020

In Kraft vom 02.02.2018 bis 21.10.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtVerhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht isteinen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, werdurchzuführen, wenn diese

1.

eine Dienstleistung vornimmtRegelungen vorsehen, die die Aufnahme oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erstattet zu habendie Ausübung des betreffenden Berufs oder ineiner bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der Anzeige unrichtige Angaben macht;im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,

2.

die Anzeigeim Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufs spezifische Anforderungen im Sinn des Titels II Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3) vorsehen oder Mitteilung gemäß § 17 Abs 3 oder 4 unterlässt;

3.

eine Berufsbezeichnung entgegen den §§ 8 Abs 5, (§) 16bestehende Regelungen nach Z 1 oder 18 AbsZ 2 führt;ändern.

4. eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 vornimmt oder vornehmen lässt;
5. einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im § 21 angeführten Informationen nicht gibt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäßGesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung der Übereinstimmung des Gesetzesvorschlages bzw des Verordnungsentwurfes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

(3) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs 1 sindZ 1 oder 2 bestehen, zu ahnden:verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

(4) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn ein Gesetzesvorschlag oder der Entwurf einer Verordnung der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

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