§ 2 Sbg. AG § 2

Salzburger Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Archivgut des Landes:

a)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes mit Ausnahme der betriebsähnlichen Einrichtungen (lit d), aber einschließlich den Büros der Regierungsmitglieder sowie beim Landtag und beim Landesrechnungshof anfallen;

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die von Bundesbehörden und - einrichtungen im Sinn von § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz im Land Salzburg dem Land Salzburg übereignet und von diesem übernommen werden;

c)

jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Land Salzburg durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben werden;

d)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes anfallen.

2.

Archivgut von öffentlichem Interesse:

alle archivwürdigen Unterlagen, die anfallen:

a)

bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren gesetzliche Regelung in die Kompetenz des Landes fällt, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände;

b)

bei den vom Landesrechnungshof nach § 6 Abs. 1 lit. b, c oder d des Landesrechungshofgesetzes 1993 zu prüfenden Einrichtungen oder Unternehmungen;

c)

bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.

3.

Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt jedenfalls auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von sensiblendie Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.

4.

Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.

5.

Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.

6.

Gemeindearchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.

7.

Archivgut von Gemeinden:

a)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden anfallen;

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erworben werden.

8.

Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und Archivgut von Gemeinden.

9.

Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

10.

Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 22.11.2018

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Archivgut des Landes:

a)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes mit Ausnahme der betriebsähnlichen Einrichtungen (lit d), aber einschließlich den Büros der Regierungsmitglieder sowie beim Landtag und beim Landesrechnungshof anfallen;

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die von Bundesbehörden und - einrichtungen im Sinn von § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz im Land Salzburg dem Land Salzburg übereignet und von diesem übernommen werden;

c)

jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Land Salzburg durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben werden;

d)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes anfallen.

2.

Archivgut von öffentlichem Interesse:

alle archivwürdigen Unterlagen, die anfallen:

a)

bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren gesetzliche Regelung in die Kompetenz des Landes fällt, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände;

b)

bei den vom Landesrechnungshof nach § 6 Abs. 1 lit. b, c oder d des Landesrechungshofgesetzes 1993 zu prüfenden Einrichtungen oder Unternehmungen;

c)

bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.

3.

Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt jedenfalls auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von sensiblendie Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.

4.

Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.

5.

Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.

6.

Gemeindearchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.

7.

Archivgut von Gemeinden:

a)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden anfallen;

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erworben werden.

8.

Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und Archivgut von Gemeinden.

9.

Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

10.

Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

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