§ 3 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländer);

2.

die volle Handlungsfähigkeit;

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und

4.

ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs 2 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse für einzelne Dienstzweige werden in der Anlage geregelt.

(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

1.

das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren,

2.

das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.

Eine von einem bestimmten Erfordernis erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen der Beamtin oder des Beamten.

(7) Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.

(8) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamtinnen und Beamten, die mit der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.2022
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländer);

2.

die volle Handlungsfähigkeit;

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und

4.

ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs 2 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse für einzelne Dienstzweige werden in der Anlage geregelt.

(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

1.

das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren,

2.

das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.

Eine von einem bestimmten Erfordernis erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen der Beamtin oder des Beamten.

(7) Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.

(8) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamtinnen und Beamten, die mit der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten