§ 21 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie § 3 Abs 3 und 3a erfüllen.(2) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).

(4) Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen D, P 5 und P 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

(5) Die Stadt ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.2022
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie § 3 Abs 3 und 3a erfüllen.(2) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).

(4) Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen D, P 5 und P 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

(5) Die Stadt ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

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