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(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer oder eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
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(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer oder eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
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