§ 24 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:

1.

durch Tod;

2.

durch einverständliche Lösung,

3.

durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt,

4.

durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt, aus dem der bzw dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,

5.

durch vorzeitige Auflösung,

6.

durch Zeitablauf nach § 174 Abs 9,

7.

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates,

8.

bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren,

9.

bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder

10.

mit Ablauf des Jahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer oder eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1.

das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind;

2.

das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 26 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 29 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

1.

die Kosten einer Grundausbildung;

2.

die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

3.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022
(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:

1.

durch Tod;

2.

durch einverständliche Lösung,

3.

durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt,

4.

durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt, aus dem der bzw dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,

5.

durch vorzeitige Auflösung,

6.

durch Zeitablauf nach § 174 Abs 9,

7.

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates,

8.

bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren,

9.

bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder

10.

mit Ablauf des Jahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer oder eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1.

das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind;

2.

das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 26 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 29 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

1.

die Kosten einer Grundausbildung;

2.

die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

3.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

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