§ 34 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.

(2) Die Bürgermeisterin oderÜberprüfung der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sinderarbeiteten Inhalte in den Verordnungen gemäß § 32 Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmenGrundausbildung ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;

3.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben; oder

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender bzw Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüferinnen oder Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.

(8) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüferinnen und Einzelprüfer sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungssenate sowie der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu unterrichten.

(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen istzu regeln. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahmekönnen Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalbVerordnung des Prüfungsvorganges verbundenGemeinderates ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw)zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.bestimmen:

(10) Besteht für einen Dienstzweig oder eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nach dem BDG 1979 eingerichtet sind.

1.

Ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen ist oder aus einer praktischen Arbeit besteht bzw eine Kombination dieser Elemente darstellt;

2.

ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmen. Er bzw sie hat auch bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen;

3.

in welchem Ausmaß praktische Prüfungen abzulegen sind;

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüferin oder Prüfer (§ 35);

5.

ob bzw in welchen Gegenständen Prüfungen vor einer Prüfungskommission abzulegen sind, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Bestellung der Mitglieder;

6.

in welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig;

7.

nähere Bestimmungen zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 36 Abs 6);

8.

nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (§ 37).

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 29.02.2020

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.

(2) Die Bürgermeisterin oderÜberprüfung der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sinderarbeiteten Inhalte in den Verordnungen gemäß § 32 Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmenGrundausbildung ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;

3.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben; oder

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender bzw Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüferinnen oder Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.

(8) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüferinnen und Einzelprüfer sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungssenate sowie der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu unterrichten.

(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen istzu regeln. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahmekönnen Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalbVerordnung des Prüfungsvorganges verbundenGemeinderates ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw)zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.bestimmen:

(10) Besteht für einen Dienstzweig oder eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nach dem BDG 1979 eingerichtet sind.

1.

Ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen ist oder aus einer praktischen Arbeit besteht bzw eine Kombination dieser Elemente darstellt;

2.

ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmen. Er bzw sie hat auch bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen;

3.

in welchem Ausmaß praktische Prüfungen abzulegen sind;

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüferin oder Prüfer (§ 35);

5.

ob bzw in welchen Gegenständen Prüfungen vor einer Prüfungskommission abzulegen sind, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Bestellung der Mitglieder;

6.

in welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig;

7.

nähere Bestimmungen zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 36 Abs 6);

8.

nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (§ 37).

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