§ 11 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber

1.

im Verwaltungsbereich mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage,

2.

im medizinischen Bereich mindestens durch 5 aufeinander folgende Arbeitstage,

gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.

(2) Die Verwendungsabgeltung beträgt

1.

im medizinischen Bereich 100 % der Differenz

2.

im Verwaltungsbereich 50 % der Differenz

zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs. 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). Als Einkommensband, dem die Dienste zuzuordnen sind, gilt dabei das Einkommensband 14 des Einkommensschemas 1.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.06.2023

(1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber

1.

im Verwaltungsbereich mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage,

2.

im medizinischen Bereich mindestens durch 5 aufeinander folgende Arbeitstage,

gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.

(2) Die Verwendungsabgeltung beträgt

1.

im medizinischen Bereich 100 % der Differenz

2.

im Verwaltungsbereich 50 % der Differenz

zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs. 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). Als Einkommensband, dem die Dienste zuzuordnen sind, gilt dabei das Einkommensband 14 des Einkommensschemas 1.

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