§ 13 LB-GG § 13

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (Paragraph 134, Absatz 4, L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;
    2. 2.Ziffer 2bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß § 12 Abs 4 L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß § 134 Abs 4 L-BG, bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß Paragraph 134, Absatz 4, L-BG, bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.
    3. 3.Ziffer 3bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß Paragraph 15 b, L-BG bzw Paragraph 36, L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den Paragraphen 15 a, Absatz 4, oder 15d L-BG bzw 35 Absatz 4, oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den Paragraphen 15 h, Absatz eins, Ziffer 3, L-BG bzw 41b Absatz eins, Ziffer 3, L-VBG ein.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1.

bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

2.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)

3.

bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (Paragraph 134, Absatz 4, L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;
    2. 2.Ziffer 2bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß § 12 Abs 4 L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß § 134 Abs 4 L-BG, bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß Paragraph 134, Absatz 4, L-BG, bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.
    3. 3.Ziffer 3bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß Paragraph 15 b, L-BG bzw Paragraph 36, L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den Paragraphen 15 a, Absatz 4, oder 15d L-BG bzw 35 Absatz 4, oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den Paragraphen 15 h, Absatz eins, Ziffer 3, L-BG bzw 41b Absatz eins, Ziffer 3, L-VBG ein.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1.

bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

2.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)

3.

bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

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