§ 18 LB-GG § 18

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(Anm: entfallen auf grund1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des LGBl Nr 48/2022§ 36 Abs 1 HGG 2001 werden das Monatseinkommen und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Das Monatseinkommen ist um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen).Anmerkung, entfallen auf grund Landesgesetzblatt Nr 48Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Das verbleibende Einkommen ist um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 425,6 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus 2022dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt.

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß,) das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027

(Anm: entfallen auf grund1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des LGBl Nr 48/2022§ 36 Abs 1 HGG 2001 werden das Monatseinkommen und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Das Monatseinkommen ist um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen).Anmerkung, entfallen auf grund Landesgesetzblatt Nr 48Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Das verbleibende Einkommen ist um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 425,6 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus 2022dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt.

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß,) das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

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