§ 37c LB-PG § 37c

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Für das Jahrdie Jahre 2012 bis 2014 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für dieses Jahrdiese Jahre durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012

Für das Jahrdie Jahre 2012 bis 2014 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für dieses Jahrdiese Jahre durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen.

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