§ 48 LB-PG § 48

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Wertausgleich

§ 48

Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Gesetz(1) Die Landesregierung kann ein Wertausgleich gewährt werdenauf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn die Erhöhung gemäß § 37 die Erhöhung

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2.

Hinterbliebene auf Grund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der VerbraucherpreiseDienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht erreicht. Nähere Bestimmungen zum Wertausgleich, insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Höhe und dem Zahlungstermin, sind von der Landesregierung durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 299a ASVG zu treffenübersteigen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2005

Wertausgleich

§ 48

Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Gesetz(1) Die Landesregierung kann ein Wertausgleich gewährt werdenauf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn die Erhöhung gemäß § 37 die Erhöhung

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2.

Hinterbliebene auf Grund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der VerbraucherpreiseDienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht erreicht. Nähere Bestimmungen zum Wertausgleich, insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Höhe und dem Zahlungstermin, sind von der Landesregierung durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 299a ASVG zu treffenübersteigen.

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