§ 63 LB-PG § 63

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1.

um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach den §§ 67 und 68 Abs. 3 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2.

um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 dieses Gesetzes und nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage

1.

bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch ab einschließlich 1. Jänner 2000 entstanden ist, ein Siebenhundertstel des Betrags,

2.

bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, den 437,5ten Teil des Betrags

der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(3) Gebührt ein Ruhebezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Divisor “700” im Abs. 2 Z 1 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr Divisor

2000 455

2001 472,5

2002 490

2003 507,5

2004 525

2005 542,5

2006 560

2007 577,5

2008 595

2009 612,5

2010 630

2011 647,5

2012 665

2013 682,5

(4) Liegt dem Ruhegenuss

1.

bis einschließlich 31. Dezember 2004 eine gemäß § 4 Abs. 3 oder 6;

2.

ab dem 1. Jänner 2005 eine gemäß § 5 Abs. 2 oder 6 bzw gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf

1.

bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2005 20 % des ruhegenussfähigen MonatsbezugsMonatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen bzw des Monatseinkommens und

2.

bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. Jänner 2005 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage

nicht übersteigen.

(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 Abs. 4 oder 68 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem 1. Jänner 2000 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2015

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1.

um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach den §§ 67 und 68 Abs. 3 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2.

um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 dieses Gesetzes und nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage

1.

bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch ab einschließlich 1. Jänner 2000 entstanden ist, ein Siebenhundertstel des Betrags,

2.

bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, den 437,5ten Teil des Betrags

der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(3) Gebührt ein Ruhebezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Divisor “700” im Abs. 2 Z 1 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr Divisor

2000 455

2001 472,5

2002 490

2003 507,5

2004 525

2005 542,5

2006 560

2007 577,5

2008 595

2009 612,5

2010 630

2011 647,5

2012 665

2013 682,5

(4) Liegt dem Ruhegenuss

1.

bis einschließlich 31. Dezember 2004 eine gemäß § 4 Abs. 3 oder 6;

2.

ab dem 1. Jänner 2005 eine gemäß § 5 Abs. 2 oder 6 bzw gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf

1.

bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2005 20 % des ruhegenussfähigen MonatsbezugsMonatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen bzw des Monatseinkommens und

2.

bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. Jänner 2005 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage

nicht übersteigen.

(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 Abs. 4 oder 68 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem 1. Jänner 2000 entstanden ist.

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