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Legende:
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(2) Die Teilnahme an der Erstorientierung ist eine Dienstpflicht. Die Absolvierung der modularen Ausbildung kann im Dienstvertrag verpflichtend vereinbart werden.
(3) Die Zulassung zum Modullehrgang kann erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist im Dienstweg schriftlich binnen der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Frist zu beantragen. Der Vertragsbedienstete ist zum Modullehrgang jedenfalls zuzulassen, soweit dieser verpflichtend zu absolvieren ist und keine dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.
(4) Die dienstliche Ausbildung ist binnen vier Jahren ab Dienstantritt durch die positive Ablegung einer kommissionellen Prüfung abzuschließen, wenn dem nicht wichtige persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.
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(2) Die Teilnahme an der Erstorientierung ist eine Dienstpflicht. Die Absolvierung der modularen Ausbildung kann im Dienstvertrag verpflichtend vereinbart werden.
(3) Die Zulassung zum Modullehrgang kann erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist im Dienstweg schriftlich binnen der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Frist zu beantragen. Der Vertragsbedienstete ist zum Modullehrgang jedenfalls zuzulassen, soweit dieser verpflichtend zu absolvieren ist und keine dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.
(4) Die dienstliche Ausbildung ist binnen vier Jahren ab Dienstantritt durch die positive Ablegung einer kommissionellen Prüfung abzuschließen, wenn dem nicht wichtige persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.