§ 49 L-VBG § 49

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, soweit sich aus § 50 nicht anderes ergibt, nach § 79 L-BG§ 79 und § 89 Abs 4 L-BG.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2012

Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, soweit sich aus § 50 nicht anderes ergibt, nach § 79 L-BG§ 79 und § 89 Abs 4 L-BG.

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