§ 70b L-VBG § 70b

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs. 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:

1.

einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird;

2.

eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und

3.

eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.

(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs. 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs. 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.

(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.

(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2012

(1) Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs. 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:

1.

einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird;

2.

eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und

3.

eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.

(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs. 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs. 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.

(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.

(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

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