§ 4 L-UVG 2014

Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 30.06.2018
Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten