§ 2 L-UVG 2014 § 2

L-UVG 2014 - Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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