§ 11 S-JagdG § 11

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.

(2) Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn

a)

diese Grundfläche mit einer in den angrenzenden Bundesländern liegenden Fläche, die demselben Grundeigentümer gehört, zusammenhängt;

b)

das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird; und

c)

diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Abs. 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Flächen in den angrenzenden Bundesländern schon als Eigenjagdgebietsflächen festgestellt worden sind.

Für die in Salzburg gelegenen Grundflächen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn

a)

der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet;

b)

die Fläche jedes Jagdgebietes den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, jedoch mindestens 300 ha groß ist; und

c)

in der Natur eine klar erkennbare, dauerhafte Abgrenzung zwischen den zu trennenden Jagdgebietsflächen gegeben ist.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode einzubringen. § 15 Abs. 3 und 4 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Kleine EinschlußflächenEinschlussflächen, die selbständigselbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie z. B.zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene ViehtriebsgassenViehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, sofernwenn nicht die Jagd auf den EinschlußflächenEinschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs. 6.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2015

(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.

(2) Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn

a)

diese Grundfläche mit einer in den angrenzenden Bundesländern liegenden Fläche, die demselben Grundeigentümer gehört, zusammenhängt;

b)

das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird; und

c)

diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Abs. 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Flächen in den angrenzenden Bundesländern schon als Eigenjagdgebietsflächen festgestellt worden sind.

Für die in Salzburg gelegenen Grundflächen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn

a)

der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet;

b)

die Fläche jedes Jagdgebietes den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, jedoch mindestens 300 ha groß ist; und

c)

in der Natur eine klar erkennbare, dauerhafte Abgrenzung zwischen den zu trennenden Jagdgebietsflächen gegeben ist.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode einzubringen. § 15 Abs. 3 und 4 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Kleine EinschlußflächenEinschlussflächen, die selbständigselbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie z. B.zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene ViehtriebsgassenViehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, sofernwenn nicht die Jagd auf den EinschlußflächenEinschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs. 6.

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