§ 20 S-JagdG § 20

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdkommission besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern. Sie setzt sich aus den von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitgliedern und den Mitgliedern des Ortsausschusses nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 zusammen. Die Zahl der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder hat jener des Ortsausschusses zu entsprechen. Ist in einer Gemeinde kein Ortsausschuß bestellt, so besteht die Jagdkommission aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Gemeinde und vier von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden; für die Mitglieder des Ortsausschusses werden die Ersatzmitglieder von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet.

(2) Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von dieser für die Dauer ihrer Funktionsperiode aus ihrer Mitte auf die für die Wahl der Gemeinderäte (in der Stadt Salzburg auf die für die Berufung der Mitglieder des Stadtsenates) geltende Art und Weise nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen mit der Maßgabe, daß der (den) zweitstärksten Partei(en) dieses allgemeinen Vertretungskörpers zumindest ein Vertreter zukommt. Mitglieder des Ortsausschusses sind hiebei nicht wählbar. Nicht in der Jagdkommission vertretene Parteien der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in die Jagdkommission zu entsenden.

(3) Die Jagdkommission wählt aus ihrer Mitte unter Leitung des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl gelten sinngemäß die für die Beschlußfassung der Jagdkommission geltenden Bestimmungen des § 21 Abs. 3 erster und zweiter Satz. Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat zwischen jenen beiden zur Wahl Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erlangt hatten, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Endet die Funktionsperiode eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vorzeitig, ist eine Neuwahl gleichzeitig für die laufende und die folgende Funktionsperiode durchzuführen.

(4) Die Jagdkommission hat ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde (Gemeindeamt, Magistrat), wenn nicht anderes beschlossen wird. In diesem Fall hat die Jagdkommission ihren Sitz kundzumachen.

(5) Die Mitgliedschaft in der Jagdkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Jedem Mitglied gebührt der Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(6) Der Aufwand der Jagdkommission ist aus dem PachtschillingPachtzins zu decken. Die Geschäftsführung für die Jagdkommission ist vom Gemeindeamt bzw. Magistrat zu besorgen, wenn die Jagdkommission nicht anderes beschließt. Wird die Geschäftsführung nicht vom Gemeindeamt bzw. Magistrat besorgt, hat die Jagdkommission hiefür die erforderliche Vorsorge zu treffen.

(7) Kundmachungen der Jagdkommission sind von der Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.08.2006 bis 28.02.2015

(1) Die Jagdkommission besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern. Sie setzt sich aus den von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitgliedern und den Mitgliedern des Ortsausschusses nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 zusammen. Die Zahl der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder hat jener des Ortsausschusses zu entsprechen. Ist in einer Gemeinde kein Ortsausschuß bestellt, so besteht die Jagdkommission aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Gemeinde und vier von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden; für die Mitglieder des Ortsausschusses werden die Ersatzmitglieder von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet.

(2) Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von dieser für die Dauer ihrer Funktionsperiode aus ihrer Mitte auf die für die Wahl der Gemeinderäte (in der Stadt Salzburg auf die für die Berufung der Mitglieder des Stadtsenates) geltende Art und Weise nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen mit der Maßgabe, daß der (den) zweitstärksten Partei(en) dieses allgemeinen Vertretungskörpers zumindest ein Vertreter zukommt. Mitglieder des Ortsausschusses sind hiebei nicht wählbar. Nicht in der Jagdkommission vertretene Parteien der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in die Jagdkommission zu entsenden.

(3) Die Jagdkommission wählt aus ihrer Mitte unter Leitung des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl gelten sinngemäß die für die Beschlußfassung der Jagdkommission geltenden Bestimmungen des § 21 Abs. 3 erster und zweiter Satz. Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat zwischen jenen beiden zur Wahl Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erlangt hatten, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Endet die Funktionsperiode eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vorzeitig, ist eine Neuwahl gleichzeitig für die laufende und die folgende Funktionsperiode durchzuführen.

(4) Die Jagdkommission hat ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde (Gemeindeamt, Magistrat), wenn nicht anderes beschlossen wird. In diesem Fall hat die Jagdkommission ihren Sitz kundzumachen.

(5) Die Mitgliedschaft in der Jagdkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Jedem Mitglied gebührt der Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(6) Der Aufwand der Jagdkommission ist aus dem PachtschillingPachtzins zu decken. Die Geschäftsführung für die Jagdkommission ist vom Gemeindeamt bzw. Magistrat zu besorgen, wenn die Jagdkommission nicht anderes beschließt. Wird die Geschäftsführung nicht vom Gemeindeamt bzw. Magistrat besorgt, hat die Jagdkommission hiefür die erforderliche Vorsorge zu treffen.

(7) Kundmachungen der Jagdkommission sind von der Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.

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